Merkblatt · 2. September 2026
Angemessene Vergütung und späterer Ausgleich
Eine Illustratorin unterschreibt 900 Euro für „die Nutzung“ ihrer Bilder in einem Bilderbuch. Drei Jahre später ist das Buch in der siebten Auflage, eine Hörfassung ist erschienen, und die 900 Euro sind unverändert. Ob das hält, entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern vor allem § 32 und § 32a des Urheberrechtsgesetzes.
Angemessen zur Zeit des Vertrags
§ 32 gibt dem Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Ist die vereinbarte Summe nicht angemessen, kann er von der anderen Seite die Einwilligung in eine Änderung verlangen. Angemessen ist, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der Nutzung üblich und redlich ist. Gibt es gemeinsame Vergütungsregeln der beteiligten Verbände, gelten sie als angemessen. Für manche Bereiche, etwa Übersetzungen oder bestimmte journalistische Beiträge, existieren solche Regeln. Für andere nicht. Wir prüfen zuerst, ob eine Regel Ihre Branche trifft, und erst danach die einzelnen Zahlen.
Eine Pauschale ist nicht von vornherein zu niedrig. Für eine eng beschriebene Nutzung, eine kleine Auflage und eine kurze Frist kann sie passen. Sie wird schief, wenn dieselbe Summe „alle Rechte, weltweit, unbefristet“ abgelten soll und niemand die Auflage kennt.
Wenn das Werk später trägt
§ 32a betrifft einen anderen Zeitpunkt. Die vereinbarte Vergütung kann anfangs noch vertretbar gewesen sein und später in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung stehen. Dann kann der Urheber eine weitere Beteiligung verlangen. Der Anspruch lässt sich im Voraus nicht abbedingen. Deshalb streichen wir Klauseln, die auf jeden späteren Ausgleich verzichten, statt sie als „üblich“ durchzuwinken.
Der Anspruch braucht Zahlen: Auflagen, Honorarabrechnungen, Verträge über Hörfassungen oder ausländische Lizenzen. Wer nur ein Gefühl mitbringt, bekommt von uns eine Liste, welche Belege fehlen, und noch keine Bezifferung.
Beteiligung von Anfang an
Wo die Auflage unsicher ist, schreiben wir lieber eine kleinere Pauschale plus einen Betrag je weiterem Tausend Exemplaren, als eine hohe Summe zu raten. Für Nebenrechte, die noch niemand plant, setzen wir keine symbolische Ein-Euro-Zeile. Entweder die Nutzung ist gewollt und bepreist, oder sie bleibt draußen. Das Merkblatt zu den Klauseln zeigt, wo diese Zeile im Vertrag sitzt.
Für eine Einordnung der Vergütung ohne kompletten neuen Vertrag nennen wir nach Sichtung der Abrechnung einen festen Rahmen. Den Auftrag dazu stellen Sie über die Anfrage, mit dem bestehenden Vertrag als Anhang im Gespräch, nicht in diesem Formular.