Merkblatt · 28. Juli 2026

Der Auftrag macht den Besteller nicht zum Urheber

Aufgeschlagene Seite mit Notizen am Rand

Ein Unternehmen in Kiel bestellt zwölf Zeichnungen für einen Katalog und schreibt auf die Rechnung „Buy-out, alle Rechte gehen über“. Die Zeichnerin liefert, das Geld geht ein, und beide glauben, die Frage sei erledigt. Im deutschen Recht ist sie das nicht.

Urheber ist, wer das Werk schafft

Urheber ist die Person, die das Werk geschaffen hat. Das Recht entsteht bei ihr. Es lässt sich nicht als Ganzes auf den Auftraggeber übertragen wie ein Stuhl, den man verkauft. Was sich übertragen lässt, sind Nutzungsrechte, und zwar die, die der Vertrag nennt. Fehlt die Einräumung, bleibt dem Besteller nur das, was sich aus dem Zweck der Bestellung noch herauslesen lässt. Bei einem Katalog kann das der Abdruck in genau diesem Katalog sein. Die Verwendung derselben Zeichnung auf einem Messestand im nächsten Jahr ist damit nicht mitbestellt.

Angestellte und Freie

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt eine besondere Regel. Soweit das Arbeitsverhältnis es erfordert, stehen die Nutzungsrechte am Dienstwerk dem Arbeitgeber zu, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Urheberschaft bleibt bei der Person, die gezeichnet oder geschrieben hat. Die Regel gilt nicht für freie Mitarbeit, nicht für einen einmaligen Auftrag, nicht für eine GbR aus zwei Illustratorinnen. Wer jemanden auf Rechnung beschäftigt, muss die Rechte in den Vertrag schreiben.

Was die Rechnung nicht leistet

Eine Rechnung bestätigt eine Zahlung. Sie beschreibt selten Nutzungsart, Gebiet und Dauer. „Buy-out“ ist kein gesetzlicher Begriff. In der Beratung übersetzen wir ihn in Sätze, die das Gesetz kennt: welche Nutzung, ob ausschließlich, für welches Gebiet, für welche Zeit, gegen welche Summe. Oft stellt sich heraus, dass der Besteller nur den Katalog brauchte und die Zeichnerin die Blätter für eine Ausstellung behalten wollte. Beides lässt sich aufschreiben. Unausgesprochen kollidiert es bei der nächsten Anfrage.

Miturheber und Vorlagen

Arbeitet ein Texter den Katalogtext und eine Zeichnerin die Bilder, entstehen getrennte Rechte. Der Auftraggeber braucht beide Einräumungen. Liefert der Auftraggeber selbst eine Skizze, die schon Werkcharakter hat, bleibt auch daran ein Recht bei ihm, und die Zeichnerin braucht für ihre Umsetzung eine Erlaubnis. Das klären wir, bevor die Datei in den Druck geht, nicht wenn das Messebanner schon hängt.

Bringen Sie Auftrag, Rechnung und die kurze Beschreibung mit, wo das Bild erscheinen soll. Daraus wird entweder ein knapper Lizenzsatz oder der Hinweis, dass der vorhandene Auftrag schon genügt.

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