Merkblatt · 12. März 2026
Einfaches Recht, ausschließliches Recht
In Entwürfen, die bei uns auf den Tisch kommen, steht oft ein Satz: Der Urheber räumt sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich ein. Der Satz klingt vollständig und lässt doch offen, ob ein zweiter Verlag dasselbe Foto noch abdrucken darf, ob die Erlaubnis nur für Deutschland gilt und ob sie in drei Jahren endet.
Zwei verschiedene Erlaubnisse
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet in § 31 das einfache vom ausschließlichen Nutzungsrecht. Das einfache Recht erlaubt dem Empfänger die Nutzung. Es hindert den Urheber nicht, dieselbe Nutzungsart noch jemand anderem zu erlauben. Das ausschließliche Recht geht weiter: der Empfänger darf die Nutzung allen anderen untersagen, auch dem Urheber selbst, soweit das Recht reicht, und er kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Rechte vergeben.
Beides lässt sich beschränken. Inhalt, Zeit und Raum gehören in den Vertrag, nicht in eine Fußnote. Ein ausschließliches Druckrecht für eine Hardcover-Ausgabe in Deutschland über fünf Jahre ist etwas anderes als ein ausschließliches Recht an „dem Werk“ ohne diese drei Grenzen.
Was der Zweck noch rettet, und was nicht
Sind die Nutzungsarten nicht einzeln benannt, bestimmt § 31 Absatz 5 den Umfang nach dem Zweck, den beide Seiten dem Vertrag zugrunde gelegt haben. Das hilft, wenn ein Magazin einen Aufsatz für die nächste Ausgabe will und der Text pauschal von „Rechten“ spricht. Es hilft wenig, wenn beide Seiten den Zweck selbst nicht benennen können. Dann streiten später zwei Erinnerungen gegeneinander. Deshalb schreiben wir die Nutzungsarten aus: Druck, E-Book, Vorabdruck, Ausstellung der Originale, Verwendung in einer Hörfassung.
Unbekannte Arten
Ein Recht an Nutzungsarten, die jetzt noch niemand kennt, braucht die Schriftform. Das steht in § 31a. Eine Klausel, die „alle zukünftigen Medien“ in einem E-Mail-Satz mitnimmt, erfüllt das regelmäßig nicht. Wer so etwas wirklich will, muss es als eigenen Punkt aushandeln und gesondert vergüten. In den meisten Kieler Mandaten wollen die Parteien das gar nicht. Sie wollen ein Buch, eine Kampagne, eine Spielzeit. Dann gehört die Zukunft nicht in den Vertrag.
Ein Foto, zwei Verträge
Eine Fotografin erlaubt einem Stadtmagazin den Abdruck von sechs Bildern in der Juni-Ausgabe, einfach, einmalig, mit Namensnennung. Dieselbe Serie bietet sie einem Verlag für ein Kochbuch an, dort ausschließlich für den Druck im deutschen Buchhandel, sieben Jahre. Beide Verträge können nebeneinander stehen, weil die Nutzungsarten verschieden sind. Steht im Magazinvertrag „ausschließlich und unbeschränkt“, ist der Kochbuchvertrag blockiert, noch bevor der Verlag die erste Seite setzt.
Im Gespräch sortieren wir genau diese Kollision, bevor unterschrieben wird. Bringen Sie beide Entwürfe mit, auch den älteren. Die verbindliche Fassung entsteht am konkreten Text, nicht an diesem Merkblatt.